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Medi Transfer bietet den Fahrdienst für alle Personen an, welche während der Fahrt keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen.
Gehunfähige Personen werden mit rollstuhlgerechtem Fahrzeug befördert.

  • Dialysefahrten

  • Strahlen- u. Chemobehandlung

  • ambulante Fahrten, Fahrten zur amb. OP

  • Krankenhauseinweisung und -entlassungen

  • Fahrten zur oder von der Tagespflege

  • Fahrten zur Rehabilitation

  • Verlegungsfahrten

  • Fahrten für Pflegeeinrichtungen

Fahrten, welche von uns nicht übernommen werden

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  • Fahrten, welche eine medizinisch fachliche Betreuung bedürfen (qualifizierter Krankentransport)

  • Fahrten mit Patienten, die während der Fahrt besondere medizinische Unterstützung benötigen

     

Info

Ein Fahrgast mit einem behindertengerechten Rollstuhlwagen kann bei uns bis zu vier Begleitpersonen kostenfrei mitnehmen.

Unsere Leistungen

Von der Auftragserteilung bis zur Abrechnung

Die Verordnung

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Ihr Arzt erstellt Ihnen eine Verordnung einer Krankenbeförderung

 

Die Verordnung muss Angaben zum Beförderungsmittel, sowie über die erforderliche medizinisch-technische Ausstattung enthalten. 

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Genehmigungspflichtige Fahrten müssen im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Zuzahlungspflicht entfällt, wenn eine Befreiung vorliegt. Die Zuzahlung beträgt 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 € und maximal 10 €.

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Nach Beendigung der Fahrt werden wir die Abrechnung mit der jeweiligen Krankenkasse durchführen.

Folgende Fahrten werden von der Krankenkasse in der Regel übernommen:

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  • Fahrten zur ambulanten OP

  • stationäre Leistungen

  • ambulante vor – u. nachstationäre Fahrten ins Krankenhaus

  • Fahrten zur vorstationären Voruntersuchung

  • Fahrten zu Nachkontrolluntersuchungen nach einem stationären Aufenthalt

  • Verlegung von einem Krankenhaus zu einem anderen Krankenhaus

  • Fahrten zu oder von Anschlussheilbehandlungen
     

Voraussetzungen

  • es muss eine ärztliche Verordnung vorliegen

  • es werden nur Kosten bis zur nächsten erreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück übernommen
     

Die Genehmigung der Krankenkasse muss jeweils vor Fahrtantritt vorliegen.

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Ausnahme für ambulante Krankenfahrten

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Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder den Pflegegrad III - V nachweisen kann (Pflegegrad III bei eingeschränkter Mobilität).

Folgende Fahrten werden von 
der Krankenkasse nicht übernommen:

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  • Verlegungsfahrten von der Kurzzeitpflege nach Hause oder von einem Pflegeheim zu einem Pflegeheim
     

Übernimmt die Krankenkasse nicht Ihre Fahrt?
Kein Problem, denn wir bieten Ihnen Privatfahrten an. Gern unterbreiten wir Ihnen ein kostengünstiges unverbindliches Angebot.

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